Eine Mietminderung wegen eines Baugerüsts ist möglich, wenn das Gerüst eine erhebliche Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Wohnung darstellt. Laut § 536 BGB kann die Miete gemindert werden, wenn die Nutzung der Wohnung durch das Gerüst erheblich eingeschränkt ist, etwa durch Lärm, Sichtbehinderung oder eingeschränkte Belüftung. Die Höhe der Mietminderung hängt vom Ausmaß der Beeinträchtigung ab und kann variieren. Es ist wichtig, den Vermieter schriftlich über den Mangel zu informieren, bevor die Miete gemindert wird.
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