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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Storch Gerüstbau GmbH – Gerüstbau und Dienstleistungen
Stand: 01.02.2024

Anbieter:
Storch Gerüstbau GmbH
Spenrather Weg 96
50829 Köln
Telefon: 0221-25948350
E-Mail: service@storch-ingenieure.de

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen der Storch Gerüstbau GmbH (nachfolgend „Anbieter“) gegenüber ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“), sowohl gegenüber Unternehmern als auch gegenüber Privatkunden.

1.2 Unternehmer im Sinne dieser AGB sind Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, d.h. natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Privatkunden im Sinne dieser AGB sind Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, d.h. natürliche Personen, die den Vertrag überwiegend zu Zwecken abschließen, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

 

2. Vertragsschluss

2.1 Der Anbieter erstellt für den jeweiligen Auftrag ein individuelles Angebot. Sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, ist das Angebot für 21 Kalendertage ab Angebotsdatum verbindlich.

2.2 Der Kunde (Unternehmer oder Privatkunde) kann das Angebot insbesondere wie folgt annehmen:
– durch ausdrückliche Beauftragung in Textform (z.B. per E-Mail, Fax oder - ausschließlich für Unternehmer - über ein vom Anbieter bereitgestelltes Kundencenter),
– durch Unterzeichnung und Rücksendung des Angebots oder
– durch eine sonstige eindeutige Erklärung oder Handlung, aus der sich ergibt, dass der Kunde die im Angebot beschriebenen Leistungen beauftragen will (z.B. schriftliche „Auftragsbestätigung“ mit Bezug auf das Angebot und Einverständniserklärung der AGBs).

2.3 Mit Zugang der Annahmeerklärung des Kunden beim Anbieter kommt der Vertrag zustande. Unabhängig davon gilt: Ein Vertrag liegt spätestens dann vor, wenn der Anbieter dem Kunden nach einer Beauftragung
– einen Aufbautermin vorschlägt oder formlos bestätigt oder
– den Kunden auffordert, einen Aufbautermin vorzuschlagen.
Die Mitteilung eines Aufbautermins oder die Aufforderung an den Kunden, einen Terminvorschlag zu machen, gilt als Bestätigung des bereits zustande gekommenen Vertrages.

2.4 Mit Vertragsschluss erklärt der Kunde sein Einverständnis mit der Geltung dieser AGB. Der Kunde hatte vor Vertragsschluss die Möglichkeit, die AGB einzusehen und zu speichern.

2.5 Eine gesonderte Auftragsbestätigung in Form eines zusätzlichen Dokuments ist für das Zustandekommen des Vertrages nicht erforderlich.

3. Leistungen des Anbieters

3.1 Der Anbieter erbringt Leistungen im Bereich Gerüstbau, insbesondere Planung, Vermietung, Lieferung, Aufbau und Abbau von Gerüsten sowie damit verbundene Dienstleistungen.

3.2 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. Vertrag. Ergänzende oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der Textform.

3.3 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, umfasst der Leistungsumfang den Aufbau des Gerüsts bzw. der vereinbarten Gerüstabschnitte, die Überlassung zur Nutzung für die vereinbarte Standzeit sowie – vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 5 und eines dem Anbieter zustehenden Zurückbehaltungsrechts nach Ziffer 7 – den Abbau des Gerüsts nach ordnungsgemäßer Abmeldung durch den Kunden.

 

4. Mietbeginn, Standzeit und Miete

4.1 Die Miete für das Gerüst beginnt mit dem Tag der betriebsfertigen Fertigstellung des Gerüsts auf der Baustelle oder mit der betriebsfertigen Fertigstellung einzelner Gerüstabschnitte (Mietbeginn). Es gilt das Kalendertagprinzip, d.h. der Tag der Fertigstellung zählt als voller Kalendertag.

4.2 Sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, umfasst der im Angebot ausgewiesene Grundpreis eine Standzeit von bis zu vier Standwochen ab Mietbeginn. Eine Standwoche umfasst sieben aufeinanderfolgende Kalendertage.

4.3 Ab der fünften Standwoche wird für jede angefangene Standwoche eine zusätzliche Miete nach den im Angebot oder Vertrag angegebenen Sätzen berechnet. Jede angefangene Standwoche gilt als volle Standwoche.

4.4 Abweichende Regelungen zur Standzeit, zur Grundmiete oder zu Verlängerungs- bzw. Wochenmieten ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot und gelten sowohl für Unternehmer als auch für Privatkunden, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.

4.5 Arbeiten auf dem Gerüst oder auf einzelnen Gerüstabschnitten sind erst nach vollständiger Fertigstellung des jeweiligen Gerüsts bzw. des jeweiligen Gerüstabschnitts und ausdrücklicher Freigabe durch den Anbieter zulässig.
Die Freigabe kann sich auf das gesamte Gerüst oder auf klar bezeichnete Teilbereiche (Gerüstabschnitte) beschränken. Nicht freigegebene Bereiche gelten als gesperrt und dürfen nicht genutzt oder betreten werden.
Die Freigabe erfolgt in der Regel in Textform (z.B. per E-Mail) oder durch erkennbare Kennzeichnung vor Ort.
Eine Nutzung während der Montage oder Demontage in nicht freigegebenen Bereichen ist untersagt. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass Dritte (z.B. andere Gewerke) das Gerüst nur in den vom Anbieter freigegebenen Bereichen nutzen. Verstöße hiergegen gehen zu Lasten des Kunden.

 

5. Abmeldung des Gerüsts, Mietende und Abbau

5.1 Die Beendigung der Mietzeit setzt eine ausdrückliche Abmeldung des Gerüsts durch den Kunden voraus. Die Abmeldung hat in Textform (z.B. per E-Mail, Fax oder Brief) zu erfolgen und gilt mit Zugang beim Anbieter als erklärt.
Der Kunde hat dabei zu beachten, dass die Mietzeit gemäß Ziffer 5.2 grundsätzlich erst mit Ablauf von sieben Kalendertagen ab Zugang der Abmeldung endet („7‑Tage‑Frist“).

5.2 Die Mietzeit endet im Regelfall mit Ablauf des siebten Kalendertages nach Zugang der Abmeldung beim Anbieter, unabhängig vom tatsächlichen Abbautermin. Jede bis dahin bereits angefangene Standwoche wird voll berechnet.

5.3 Erfolgt der Abbau aus Gründen, die der Anbieter zu vertreten hat, erst nach Ablauf der in Ziffer 5.2 genannten Frist, werden ab dem achten Kalendertag nach Zugang der Abmeldung keine weiteren Mietkosten berechnet.

5.4 Die Regelung in Ziffer 5.2 und 5.3 gilt nicht, soweit
– der Abbau aus Gründen verzögert wird, die der Kunde (Unternehmer oder Privatkunde) zu vertreten hat (insbesondere fehlende Zugänglichkeit, nicht geräumte Arbeitsbereiche, fehlende behördliche Genehmigungen, die vom Kunden zu beschaffen sind), oder
– der Anbieter berechtigt ist, den Abbau aufgrund eines Zurückbehaltungsrechts nach Ziffer 7 zurückzuhalten.
In diesen Fällen läuft die Mietzeit bis zum tatsächlichen Abbau weiter und wird entsprechend den vertraglich vereinbarten Sätzen abgerechnet.

5.5 Der Anbieter führt den Abbau des Gerüsts innerhalb einer angemessenen Frist durch. Verzögert sich der Abbau aufgrund von Umständen, die nicht im Verantwortungsbereich des Anbieters liegen (insbesondere fehlende Zugänglichkeit, nicht geräumte Arbeitsbereiche, behördliche Vorgaben, extreme Witterung, außergewöhnliche Auslastung), verlängert sich die Frist um die Dauer der Behinderung.

 

6. Preise und Zahlungsbedingungen

6.1 Für Unternehmer ist die Zahlung sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
Für Privatkunden ist die Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsstellung fällig, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

6.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden schuldet der Kunde Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB). Dies sind derzeit: – bei Verträgen, an denen ein Privatkunde beteiligt ist: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB pro Jahr, – bei Verträgen ohne Beteiligung eines Privatkunden (reine Unternehmergeschäfte): 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB pro Jahr. Der Anbieter ist ferner berechtigt, bei Zahlungsverzug angemessene Mahngebühren zu erheben. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

 

7. Zurückbehaltungsrecht und Rechtsfolgen bei Zahlungsverzug

7.1 Unternehmer

7.1.1 Zurückbehaltungsrecht beim Abbau / offene Forderungen
Befindet sich ein Unternehmer mit fälligen Zahlungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis im Verzug, ist der Anbieter berechtigt, den Abbau des Gerüsts sowie weitere vertragliche Leistungen bis zum Ausgleich der fälligen Beträge oder bis zur Stellung einer angemessenen Sicherheit zurückzuhalten.
Für die Dauer dieses berechtigten Zurückbehaltungsrechts schuldet der Unternehmer die vertraglich vereinbarte Miete bzw. Nutzungsentschädigung weiter, soweit die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts im Einzelfall nicht offensichtlich unangemessen ist.
Macht der Unternehmer geltend, Rechnungen wegen angeblich fehlender oder nicht ordnungsgemäß ausgeführter Leistungen zurückzuhalten, hat er dem Anbieter diese Anforderungen oder Mängel unverzüglich nach Bekanntwerden in Textform mitzuteilen und ihm eine angemessene Frist zur Nachbesserung einzuräumen. Unterlässt der Unternehmer dies, verbleibt es bei der Zahlungspflicht nach den vorstehenden Sätzen.
Soweit und solange der Anbieter sein Zurückbehaltungsrecht berechtigt ausübt, befindet er sich wegen des verzögerten Abbaus nicht im Verzug. Aus der berechtigten Ausübung des Zurückbehaltungsrechts kann der Unternehmer keine Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verzögerung oder Nutzungsausfall herleiten; insbesondere sind Ansprüche auf Ersatz mittelbarer Schäden wie entgangene Mieteinnahmen, Stillstandskosten oder Betriebsunterbrechung insoweit ausgeschlossen, es sei denn, der Anbieter hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Im Übrigen gilt die Haftungsregelung in Ziffer 9.

7.1.2 Weitere Rechtsfolgen bei Zahlungsverzug und bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit
Gerät ein Unternehmer mit mehr als 14 Kalendertagen in Zahlungsverzug ODER ergeben sich nach Vertragsschluss konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Zahlungsanspruch des Anbieters durch mangelnde Leistungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Unternehmers gefährdet ist (z.B. wiederholt verspätete Zahlungen auf andere Forderungen des Anbieters, Rücklastschriften, erfolglose Mahnungen oder vergleichbare Umstände), ist der Anbieter nach vorheriger Ankündigung in Textform berechtigt,

– weitere Leistungen, insbesondere zusätzliche Gerüststellungen, Umbauten oder Erweiterungen, nur noch gegen Vorkasse oder angemessene Sicherheitsleistung zu erbringen, und
– vereinbarte Ausführungs- und Abbautermine angemessen anzupassen oder Leistungen bis zur Stellung von Vorkasse/Sicherheit zurückzuhalten.

Verzögerungen, die auf Maßnahmen nach diesem Absatz beruhen, gehen nicht zulasten des Anbieters. Gesetzliche und vertragliche Rechte des Anbieters (insbesondere Rücktritt oder Schadensersatz) bleiben unberührt.

 

7.2 Privatkunden

7.2.1 Vorkasse für weitere Leistungen
Gerät ein Privatkunde mit mehr als 14 Kalendertagen in Zahlungsverzug oder ergeben sich nach Vertragsschluss konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Zahlungsanspruch des Anbieters durch mangelnde Leistungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Privatkunden gefährdet ist (z.B. wiederholt verspätete Zahlungen auf andere Forderungen des Anbieters, Rücklastschriften, erfolglose Mahnungen oder vergleichbare Umstände), kann der Anbieter nach vorheriger angemessener Ankündigung in Textform verlangen, dass weitere, noch nicht begonnene Leistungen nur gegen Vorkasse oder angemessene Sicherheitsleistung erbracht werden. Gesetzliche Rechte des Privatkunden, insbesondere gesetzliche Widerrufs- und Rücktrittsrechte, bleiben unberührt.

7.2.2 Anpassung von Abbauterminen / Zurückbehaltungsrecht
Der Anbieter wird bei der Anpassung von Ausführungs- und Abbauterminen die Interessen des Privatkunden angemessen berücksichtigen. Ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Abbaus des Gerüsts besteht nur, soweit dies im Einzelfall unter Berücksichtigung der Interessen des Privatkunden zumutbar ist. Der Anbieter wird in jedem Fall eine interessengerechte Lösung suchen und den Abbau nicht unangemessen verzögern.

7.2.3 Gesetzliche Rechte
Gesetzliche Rechte des Privatkunden, insbesondere Rücktritts- und Minderungsrechte, bleiben unberührt.

 

8. Liefer- und Leistungszeit

8.1 Liefer- und Leistungszeiten werden individuell zwischen Anbieter und Kunde vereinbart und ergeben sich in der Regel aus dem Angebot bzw. der Terminabstimmung.

8.2 Gerät der Anbieter mit einer verbindlich vereinbarten Liefer- oder Leistungszeit in Verzug, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften eine angemessene Nachfrist zur Leistungserbringung setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz nach Maßgabe von Ziffer 9 zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.

 

9. Haftung

9.1 Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

9.2 Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

9.3 Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Anbieter auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
Bei einfach fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung des Anbieters ausgeschlossen.

9.4 Der Kunde ist verpflichtet, die für die Gerüststellung und Nutzung erforderlichen Arbeitsbereiche und Laufwege in einem zumutbaren, zugänglichen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Schäden, die ausschließlich darauf beruhen, dass diese Bereiche entgegen dieser Verpflichtung nicht in einem solchen Zustand waren, fallen grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Kunden. Die Haftungsregelungen der Ziffern 9.1 bis 9.3 bleiben im Übrigen unberührt.

9.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Anbieter einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat. Ebenso bleiben Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

 

10. Widerrufsrecht für Privatkunden

10.1 Privatkunden (Verbraucher im Sinne von § 13 BGB), die einen Vertrag im Wege des Fernabsatzes schließen, haben grundsätzlich ein vierzehntägiges Widerrufsrecht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Über das Widerrufsrecht wird der Anbieter gesondert informieren.

10.2 Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Anbieter die vertraglich vereinbarte Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Privatkunde
– ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Anbieter mit der Ausführung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und
– seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch diese Zustimmung mit Beginn der Ausführung der Dienstleistung sein Widerrufsrecht verliert.

 

11. Eigentum und Nutzungsüberlassung

11.1 Sämtliche vom Anbieter gestellten Gerüstmaterialien bleiben jederzeit im Eigentum des Anbieters. Dem Kunden wird für die Dauer des Vertragsverhältnisses lediglich ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht im vertraglich vereinbarten Umfang eingeräumt.

11.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, das Gerüst oder Teile hiervon zu veräußern, zu verpfänden, zu vermieten oder in sonstiger Weise an Dritte zu übertragen, soweit dies nicht ausdrücklich vertraglich mit dem Anbieter vereinbart wurde.

 

12. Pflichten des Kunden und Umgang mit Änderungen am Gerüst

12.1 Der Kunde (Unternehmer oder Privatkunde) ist verpflichtet, das Gerüst während der gesamten Mietdauer pfleglich zu behandeln, vor Beschädigungen, Diebstahl und unbefugtem Zugriff Dritter zu schützen und die geltenden Sicherheitsvorschriften zu beachten.
– Unternehmer haben sicherzustellen, dass das Gerüst ausschließlich durch fachkundiges Personal genutzt wird.
– Privatkunden haben insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass Kinder und unbefugte Dritte das Gerüst nicht benutzen und dass die vom Anbieter erteilten Sicherheits- und Nutzungshinweise beachtet werden.

12.2 Jegliche eigenmächtigen Veränderungen, Umbauten, Erweiterungen oder Demontagen am Gerüst durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte sind strikt untersagt. Dies gilt insbesondere für die Entfernung oder Veränderung von Schutznetzen, Belägen, Geländern, Verankerungen oder sonstigen sicherheitsrelevanten Bauteilen.

12.3 Anpassungen oder Nachträge am Gerüst (z.B. Umbauten, Erweiterungen, zusätzliche Gerüstfelder) dürfen ausschließlich durch den Anbieter oder von ihm beauftragte Fachkräfte vorgenommen werden. Änderungswünsche und Nachträge sind dem Anbieter rechtzeitig in Textform mitzuteilen. Der Anbieter verpflichtet sich, solche Anpassungen in einem zumutbaren und angemessenen Zeitraum durchzuführen. Die Vergütung für Nachträge richtet sich nach den im Angebot ausgewiesenen Sätzen (z.B. Stunden- und Einheitspreise) oder nach gesonderter Vereinbarung.

12.4 Nimmt der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter dennoch eigenmächtig Änderungen oder Manipulationen am Gerüst vor, haftet der Kunde für alle daraus entstehenden Schäden beim Anbieter oder bei Dritten, soweit diese auf Umständen beruhen, die aus seinem Verantwortungsbereich stammen. Der Kunde stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese Schäden ausschließlich auf Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden beruhen.

12.5 Stellt der Anbieter unbefugte Veränderungen oder sicherheitsrelevante Mängel am Gerüst fest, ist er berechtigt, die Sicherheitsfreigabe mit sofortiger Wirkung zu entziehen, das Gerüst zu sperren und erforderlichenfalls den Rückbau einzuleiten. Der Anbieter behält sich vor, in gravierenden Fällen, insbesondere bei erheblichen Gefährdungen von Personen, die zuständigen Behörden zu informieren oder Strafanzeige zu erstatten.

12.6 Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass eigenmächtige und sicherheitsgefährdende Eingriffe in Gerüste unter Umständen auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Eine abschließende rechtliche Bewertung bleibt den zuständigen Behörden und Gerichten vorbehalten.

 

13. Stornierung / Abbruch des Auftrags

13.1 Der Kunde (Unternehmer oder Privatkunde) kann den Auftrag vor Beginn der Ausführung jederzeit stornieren. Die Stornierung hat in Textform (z.B. per E-Mail oder Fax) zu erfolgen.

13.2 Erfolgt die Stornierung spätestens 36 Stunden vor dem vereinbarten Aufbautermin und bis spätestens 18:00 Uhr eines Werktages, werden dem Kunden in der Regel keine Stornokosten berechnet.

13.3 Erfolgt die Stornierung später, ist der Anbieter berechtigt, den ihm bereits entstandenen und nachzuweisenden Aufwand (z.B. Dispositions‑, Anfahrts‑ oder Personalkosten) in Rechnung zu stellen. Weitergehende gesetzliche Rechte des Anbieters bleiben unberührt.

13.4 Gesetzliche Widerrufsrechte von Privatkunden sowie zwingende gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

 

14. Schlussbestimmungen

14.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

14.2 Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des Anbieters in Köln. Für Privatkunden gilt der gesetzliche Gerichtsstand.

14.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

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